Ebenfalls hat die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, dass die Kantonspolizei Messungen am Unfallort vorgenommen hat und damit Messdaten existieren, welche erlauben würden einen Bericht oder auch ein Gutachten zu erstellen. Zum Beweisantrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der bereits mit Eingabe vom 17. November 2009 an die Staatsanwaltschaft den Beizug der entsprechenden Messdaten und Bildaufnahmen beantragt hatte, hielt der Staatsanwalt fest, „eine nachträgliche Ausmessung der Fahrbahn sowie der darauf festgestellten Brems- und Kratzspuren ist nicht rechtserheblich. Dessen Ergebnis hätte keinen Einfluss auf die Beurteilung einer rechtlich relevanten Beweisfrage“.