| | | | c) Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auf den Unfallrapport der Kantonspolizei Glarus und auf Aussagen des Beschuldigten abgestellt. Sie hat nicht berücksichtigt, dass bei der Kantonspolizei weitere Fotos vorhanden sind. Ebenfalls hat die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, dass die Kantonspolizei Messungen am Unfallort vorgenommen hat und damit Messdaten existieren, welche erlauben würden einen Bericht oder auch ein Gutachten zu erstellen.