| | | | b) Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Staatsanwaltschaft diejenigen Beweismittel, welche sie bereits im Untersuchungsverfahren beantragt habe, in der Einstellungsverfügung nicht berücksichtigt hat. Damit begründet sie die Beschwerde genügend, denn es wäre gerade Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, aus den beantragten Beweismitteln die richtigen Schlüsse zu ziehen. Sinngemäss rügt sie auch, die Staatsanwaltschaft habe nicht alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 StPO). | | | | c)