Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 1512). Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes ist zulässig (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unvollständigkeit ist mit anderen Worten gegeben, wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen erhoben, also über bestimmte rechtserhebliche Umstände kein Beweis geführt worden ist, oder wenn die erhobenen Tatsachen nicht alle einer Beweiswürdigung unterzogen worden sind.