Daran änderten auch die Beweisanträge der Beschwerdeführerin nichts, da diese zu spät erfolgt seien, um zu anderen Erkenntnissen zu gelangen und daher untauglich seien. | | | | 4.— a) Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit der die Sachverhaltsermittlung, die Rechtsanwendung wie auch die Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz gerügt werden können. Es sind demgemäss auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig, zudem kann auch die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides gerügt werden (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz.