Trotz der zahlreich befragten Zeugen und Spurensicherungsmassnahmen gebe es keinerlei Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten, womit es an den Voraussetzungen für die Fortsetzung des Strafverfahrens fehle. Im vorliegenden Fall hätte ein klarer Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zu erfolgen, eine Verurteilung erscheine mehr als nur unwahrscheinlich. Daran änderten auch die Beweisanträge der Beschwerdeführerin nichts, da diese zu spät erfolgt seien, um zu anderen Erkenntnissen zu gelangen und daher untauglich seien. | | | | 4.— a)