Der Rechtsvertreter des Beschuldigten bringt vor, dass die Beschwerdeeingabe nicht begründet sei. Es werde auch nicht dargelegt, weshalb die Begründung des Staatsanwaltes unrichtig sein soll. Folglich dürfe das Obergericht auf die Beschwerde nicht eintreten. Im Übrigen habe der Staatsanwalt „alle gebotenen Untersuchungsmassnahmen sorgfältig vorgenommen bzw. durch die Polizei vornehmen lassen“. Trotz der zahlreich befragten Zeugen und Spurensicherungsmassnahmen gebe es keinerlei Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten, womit es an den Voraussetzungen für die Fortsetzung des Strafverfahrens fehle.