Die Beschwerdeführerin rügt die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Sie macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung den Beweisantrag auf Beizug von Messdaten über die auf der Fahrbahn festgestellten Brems- und Kratzspuren nicht berücksichtigt habe. Zudem habe sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auch nicht zu den eingeschränkten Sichtverhältnissen des Beschuldigten im Traktorzug geäussert, der Aspekt der Überbreite der Fahrzeugkombination werde mit keinem Wort erwähnt. | | | | 3.— Der Rechtsvertreter des Beschuldigten bringt vor, dass die Beschwerdeeingabe nicht begründet sei.