Sie beansprucht sinngemäss Genugtuung und Schadenersatz für die Tötung ihres Mannes (vgl. Art. 47 OR). | | Wohl hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht erklärt, als Privatstrafklägerin am Verfahren teilzunehmen. Allerdings ist sie von der Staatsanwaltschaft vor Erlass der Einstellungsverfügung auch nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Damit ist A.______ zur Beschwerde legitimiert, auch wenn sie bisher keine konkreten Zivilansprüche geltend gemacht hat; andernfalls könnte sie ihre Rechte als Zivilklägerin verlieren (vgl. Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 118 N 14 f.). | | | | | |