Er hat jedoch darzulegen, welche Zivilansprüche er gegen beschuldigte Personen stellen möchte, sofern dies – etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat – nicht ohne weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 219 E. 2.4. S. 222 f.; 246 E. 1.3.1 S. 247 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012). Als nahe Angehörige der verstorbenen Person in einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung erfüllt die Beschwerdeführerin grundsätzlich den Opferbegriff (Art. 1 Abs. 2 OHG). Sie beansprucht sinngemäss Genugtuung und Schadenersatz für die Tötung ihres Mannes (vgl. Art.