118 i.V.m. Art. 119 StPO) zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2011, vom 30. November 2011). | | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Privatstrafkläger zwar seine Zivilansprüche im Untersuchungsverfahren noch nicht (adhäsionsweise) geltend gemacht haben, damit er zur Beschwerde gegen definitive Einstellungen befugt ist. Er hat jedoch darzulegen, welche Zivilansprüche er gegen beschuldigte Personen stellen möchte, sofern dies – etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat – nicht ohne weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 219 E. 2.4. S. 222 f.;