| | | | b) Der Rechtsvertreter des Beschuldigten stellt sich in der Stellungnahme vom 30. Mai 2012 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert sei. | | | | c) Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegeben werden (Art. 119 Abs. 1 StPO).