Dem Beschuldigten C.______ wurde eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘469.70 (inkl. MwSt), jedoch keine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv Ziff. 3 und 4). Die von X.______ getragenen Motorradkleider sowie dessen Schutzhelm sollten nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung durch die Polizei vernichtet (Dispositiv Ziff. 5), das Motorrad GL [...], ein defekter Rückspiegel ab Motorrad GL [...] sowie drei Glühlampen ab Motorrad GL [...] an die Erben von X.______ herausgegeben werden (Dispositiv Ziff. 6). Zwei Glühlampen ab Traktor GL [...], zwei Glühlampen ab Ballenpresse GL [...], zwei Glühlampen ab Wickler und ein Rad ab Ballenpresse sind gemäss der Einstellungsverfügung