_ konnte zum Unfallhergang keine Angaben machen. An der polizeilichen Einvernahme am Unfallabend führte er aus, dass er sich korrekt verhalten habe; sodann sagte er aber aus, dass er „die Kurve etwas geschnitten habe“. Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 12. August 2009 führte er aus, dass er „den Vorwurf wegen des Kurvenschneidens“ akzeptieren könne, die Kurve aber nicht absichtlich geschnitten habe. Den Vorwurf der fahrlässigen Tötung akzeptiere er nicht. | | | | d) Sodann wurden als Auskunftspersonen M.______ und L.______ durch die Kantonspolizei Glarus unterschriftlich zum Unfallgeschehen einvernommen. Weiter liegen Zeugenprotokolle mit Aussagen von N.___