{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00021_2012-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7bca23d74540df79e3f9802ce32c0dda"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2012.00021", "OGS.2013.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:31:08", "Checksum": "fb86ab0dbd0b081e23496ad9a2712a48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)\nRegeste:\nBeschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\n\nc) Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auf den Unfallrapport der Kantonspolizei Glarus und auf Aussagen des Beschuldigten abgestellt. Sie hat nicht berücksichtigt, dass bei der Kantonspolizei weitere Fotos vorhanden sind. Ebenfalls hat die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, dass die Kantonspolizei Messungen am Unfallort vorgenommen hat und damit Messdaten existieren, welche erlauben würden einen Bericht oder auch ein Gutachten zu erstellen. Zum Beweisantrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der bereits mit Eingabe vom 17. November 2009 an die Staatsanwaltschaft den Beizug der entsprechenden Messdaten und Bildaufnahmen beantragt hatte, hielt der Staatsanwalt fest, „eine nachträgliche Ausmessung der Fahrbahn sowie der darauf festgestellten Brems- und Kratzspuren ist nicht rechtserheblich. Dessen Ergebnis hätte keinen Einfluss auf die Beurteilung einer rechtlich relevanten Beweisfrage“. Dazu muss festgehalten werden, dass keine nachträgliche Messung erforderlich ist. Entsprechende Daten sind durch die Kantonspolizei Glarus bereits erhoben worden. Aus den erhobenen Daten lässt sich sehr wohl ein verkehrstechnisches Gutachten erstellen, das nähere Aufschlüsse über den Unfallhergang geben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat folglich nicht sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen berücksichtigt und noch nicht alle bedeutsamen Umstände des Unfallhergangs abgeklärt. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen, zum Beispiel beim Forensischen Institut Zürich.\n5.— a) Die Staatsanwaltschaft stellt ein Verfahren insbesondere dann ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO).\nb) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zweifel Anklage zu erheben. Ein Strafverfahren darf nur eingestellt werden, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dahinter steckt die Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte über einen Vorwurf entscheiden sollen. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht. Vielmehr ist nach der Maxime 'in dubio pro duriore' im Zweifelsfall Anklage zu erheben. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil 6B_588/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1-7.3).\nc) Eine eindeutige Beweislage ist im vorliegenden Fall vor Einholung des verkehrstechnischen Gutachtens nicht gegeben. So sagte der als Auskunftsperson einvernommene L.______ aus: „Der Traktor führte das Abbiegmanöver aus, währenddem der Motorradfahrer überholte“. Dagegen gab der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, „weiter hinten […] Autos gesehen“ zu haben (ebenso sagte er bei der Einvernahme durch den Staatsanwalt aus, er habe das Motorrad bei der Kollision zum ersten Mal gesehen). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte den überholenden Motorradfahrer übersehen hat. Weiter ist auch nicht ganz sicher, ob der Beschuldigte den Blinker gestellt hatte. Sodann gestand der Beschuldigte ein, beim Abbiegen die Kurve geschnitten zu haben. Im Übrigen lässt auch der Spurensicherungsbericht keinen eindeutigen Schluss darüber zu, dass der Unfall nicht durch den Beschuldigten verursacht worden ist. Zuletzt darf auch nicht vergessen werden, dass die Staatsanwaltschaft den Fall zu wenig genau untersuchte, um zum Schluss zu gelangen, dass eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, da sie nicht sämtliche Beweismittel beigezogen hat (vgl. Erw. III. Ziff. 4. Bst. c vorstehend).\n6.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Strafsache ist zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Insbesondere ist der Sachverhalt mit Hilfe der bei der Kantonspolizei vorhandenen Daten und Fotografien sowie eines Gutachtens weiter abzuklären. Im Anschluss ist bei Zweifeln Anklage beim Gericht zu erheben, sofern der Fall nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann.\nIV.\n1.— Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abgeschlossen hat, rechtfertigt es sich der obsiegenden Beschwerdeführerin aus der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 750.- auszurichten.\n2.— Infolge Aufhebung der Einstellungsverfügung ist die Frage der Entschädigung für das Untersuchungsverfahren gegenstandslos, zumal darauf ohnehin nicht hätte eingetreten werden können, da das Beschwerdeverfahren die Anschlussbeschwerde nicht kennt. Ebenso erübrigt sich infolge Unterliegens die vom Beschwerdegegner beantragte Einholung einer Kostennote.\nDas Gericht beschliesst:\nIn Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 28. März 2012 im Verfahren SA.2011.0031 bzw. VA.2009.00519 aufgehoben und es wird die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.\nDer Beschwerdeführerin wird aus der Staatskasse eine Parteienschädigung von Fr. 750.- zugesprochen.\n4.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}