{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00021_2012-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7bca23d74540df79e3f9802ce32c0dda"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00021", "OGS.2013.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:14", "Checksum": "07e9fd69ffe386292d7c11e42fe3460c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)\nRegeste:\nBeschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\n\nwird angewiesen, ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen, zum Beispiel\nbeim Forensischen Institut Zürich.\n|\n|\n|\n|\n5.— a) Die\nStaatsanwaltschaft stellt ein Verfahren insbesondere dann ein, wenn kein\nTatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein\nStraftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und\nlit. b StPO).\n|\n|\n|\n|\nb) Nach\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zweifel Anklage zu erheben. Ein\nStrafverfahren darf nur eingestellt werden, wenn eine Verurteilung mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Als praktischer\nRichtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine\nVerurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dahinter steckt\ndie Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage nicht die\nUntersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle\nBeurteilung zuständigen Gerichte über einen Vorwurf entscheiden sollen. Bei\nder Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung\nzugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht. Vielmehr ist nach der\nMaxime 'in dubio pro duriore' im Zweifelsfall Anklage zu erheben. Der\nGrundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei\nder gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil\n6B_588/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 219\nE. 7.1-7.3).\n|\n|\n|\n|\nc) Eine eindeutige\nBeweislage ist im vorliegenden Fall vor Einholung des verkehrstechnischen\nGutachtens nicht gegeben. So sagte der als Auskunftsperson einvernommene\nL.______ aus: „Der Traktor führte das Abbiegmanöver aus, währenddem der\nMotorradfahrer überholte“. Dagegen gab der Beschuldigte bei der polizeilichen\nEinvernahme zu Protokoll, „weiter hinten […] Autos gesehen“ zu haben (ebenso\nsagte er bei der Einvernahme durch den Staatsanwalt aus, er habe das Motorrad\nbei der Kollision zum ersten Mal gesehen). Es ist daher nicht ausgeschlossen,\ndass der Beschuldigte den überholenden Motorradfahrer übersehen hat. Weiter\nist auch nicht ganz sicher, ob der Beschuldigte den Blinker gestellt hatte.\nSodann gestand der Beschuldigte ein, beim Abbiegen die Kurve geschnitten zu\nhaben. Im Übrigen lässt auch der Spurensicherungsbericht keinen eindeutigen\nSchluss darüber zu, dass der Unfall nicht durch den Beschuldigten verursacht\nworden ist. Zuletzt darf auch nicht vergessen werden, dass die\nStaatsanwaltschaft den Fall zu wenig genau untersuchte, um zum Schluss zu\ngelangen, dass eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, da sie nicht sämtliche\nBeweismittel beigezogen hat (vgl. Erw. III. Ziff. 4. Bst. c\nvorstehend).\n|\n|\n|\n|\n6.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde\ngutzuheissen ist. Die Strafsache ist zur weiteren Untersuchung an die\nStaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Insbesondere ist der Sachverhalt mit Hilfe\nder bei der Kantonspolizei vorhandenen Daten und Fotografien sowie eines\nGutachtens weiter abzuklären. Im Anschluss ist bei Zweifeln Anklage beim\nGericht zu erheben, sofern der Fall nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt\nwerden kann.\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nIV.\n|\n|\n|\n|\n1.— Bei diesem Ausgang\nsind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu\nnehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Nachdem die\nStaatsanwaltschaft das Verfahren in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes\nabgeschlossen hat, rechtfertigt es sich der obsiegenden Beschwerdeführerin\naus der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 750.-\nauszurichten.\n|\n|\n|\n|\n2.— Infolge Aufhebung der\nEinstellungsverfügung ist die Frage der Entschädigung für das\nUntersuchungsverfahren gegenstandslos, zumal darauf ohnehin nicht hätte\neingetreten werden können, da das Beschwerdeverfahren die Anschlussbeschwerde\nnicht kennt. Ebenso erübrigt sich infolge Unterliegens die vom\nBeschwerdegegner beantragte Einholung einer Kostennote.\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n____________________\n|\n|\n|\n|\nDas Gericht\nbeschliesst:\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nIn Gutheissung der Beschwerde\nwird die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des\nKantons Glarus vom 28. März 2012 im Verfahren SA.2011.0031 bzw.\nVA.2009.00519 aufgehoben und es wird die Sache im Sinne der vorstehenden\nErwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.\n|\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\nDie Kosten des\nBeschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.\n|\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\nDer Beschwerdeführerin wird aus\nder Staatskasse eine Parteienschädigung von Fr. 750.- zugesprochen.\n|\n|\n|\n|\n|\n4.\n|\nSchriftliche Mitteilung an:\n|\n|\n|\n[...]\n|\n|"}