{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00021_2012-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7bca23d74540df79e3f9802ce32c0dda"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00021", "OGS.2013.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:14", "Checksum": "07e9fd69ffe386292d7c11e42fe3460c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)\nRegeste:\nBeschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\nIII.\n|\n|\n|\n|\n1.— Mit der Beschwerde\nkönnen Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des\nErmessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder\nunrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt\nwerden (Art. 393 Abs. 2 StPO), wobei die Beschwerdeinstanz bei der\nPrüfung umfassende Kognition hat (Keller\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 393 N 39).\n|\n|\n|\n|\n2.— Die Beschwerdeführerin\nrügt die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Sie\nmacht geltend, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung den\nBeweisantrag auf Beizug von Messdaten über die auf der Fahrbahn\nfestgestellten Brems- und Kratzspuren nicht berücksichtigt habe. Zudem habe\nsich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auch nicht zu den\neingeschränkten Sichtverhältnissen des Beschuldigten im Traktorzug geäussert,\nder Aspekt der Überbreite der Fahrzeugkombination werde mit keinem Wort\nerwähnt.\n|\n|\n|\n|\n3.— Der Rechtsvertreter\ndes Beschuldigten bringt vor, dass die Beschwerdeeingabe nicht begründet sei.\nEs werde auch nicht dargelegt, weshalb die Begründung des Staatsanwaltes\nunrichtig sein soll. Folglich dürfe das Obergericht auf die Beschwerde nicht\neintreten. Im Übrigen habe der Staatsanwalt „alle gebotenen\nUntersuchungsmassnahmen sorgfältig vorgenommen bzw. durch die Polizei\nvornehmen lassen“. Trotz der zahlreich befragten Zeugen und\nSpurensicherungsmassnahmen gebe es keinerlei Hinweise auf eine\nSorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten, womit es an den Voraussetzungen\nfür die Fortsetzung des Strafverfahrens fehle. Im vorliegenden Fall hätte ein\nklarer Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zu\nerfolgen, eine Verurteilung erscheine mehr als nur unwahrscheinlich. Daran\nänderten auch die Beweisanträge der Beschwerdeführerin nichts, da diese zu spät\nerfolgt seien, um zu anderen Erkenntnissen zu gelangen und daher untauglich\nseien.\n|\n|\n|\n|\n4.— a) Die\nBeschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit der die\nSachverhaltsermittlung, die Rechtsanwendung wie auch die Ausübung des\nErmessens durch die Vorinstanz gerügt werden können. Es sind demgemäss auch\nneue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig, zudem kann auch die\nUnangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides gerügt werden (vgl.\nArt. 393 Abs. 2 StPO; Schmid,\nHandbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,\nRz. 1512). Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes ist\nzulässig (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO). Unvollständig ist die\nSachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht\nausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unvollständigkeit ist\nmit anderen Worten gegeben, wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen\nerhoben, also über bestimmte rechtserhebliche Umstände kein Beweis geführt\nworden ist, oder wenn die erhobenen Tatsachen nicht alle einer\nBeweiswürdigung unterzogen worden sind. Die Rüge der Unvollständigkeit knüpft\ndemgemäss beim Umfang der Beweiserhebung an. Unrichtig ist die\nSachverhaltsfeststellung, wenn den hoheitlichen Verfahrenshandlungen falsche,\naktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheblichkeit\neiner Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand\neines Beweisverfahrens gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt\nwerden. Sowohl bei der Rüge der Unvollständigkeit als auch der Unrichtigkeit\nkann es allein um den rechtserheblichen Sachverhalt gehen, d.h. jenen\nSachverhalt, welcher in Bezug auf die konkret zu treffende hoheitliche\nVerfahrenshandlung relevant ist (Guidon,\na.a.O., Rz. 363 ff.).\n|\n|\n|\n|\nb) Die Beschwerdeführerin\nrügt, dass die Staatsanwaltschaft diejenigen Beweismittel, welche sie bereits\nim Untersuchungsverfahren beantragt habe, in der Einstellungsverfügung nicht\nberücksichtigt hat. Damit begründet sie die Beschwerde genügend, denn es wäre\ngerade Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, aus den beantragten\nBeweismitteln die richtigen Schlüsse zu ziehen. Sinngemäss rügt sie auch, die\nStaatsanwaltschaft habe nicht alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen\nTatsachen abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt\n(Art. 6 StPO).\n|\n|\n|\n|\nc) Vorliegend hat die\nStaatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auf den Unfallrapport der\nKantonspolizei Glarus und auf Aussagen des Beschuldigten abgestellt. Sie hat\nnicht berücksichtigt, dass bei der Kantonspolizei weitere Fotos vorhanden\nsind. Ebenfalls hat die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, dass die\nKantonspolizei Messungen am Unfallort vorgenommen hat und damit Messdaten\nexistieren, welche erlauben würden einen Bericht oder auch ein Gutachten zu erstellen.\nZum Beweisantrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der bereits mit\nEingabe vom 17. November 2009 an die Staatsanwaltschaft den Beizug der\nentsprechenden Messdaten und Bildaufnahmen beantragt hatte, hielt der\nStaatsanwalt fest, „eine nachträgliche Ausmessung der Fahrbahn sowie der\ndarauf festgestellten Brems- und Kratzspuren ist nicht rechtserheblich.\nDessen Ergebnis hätte keinen Einfluss auf die Beurteilung einer rechtlich\nrelevanten Beweisfrage“. Dazu muss festgehalten werden, dass keine\nnachträgliche Messung erforderlich ist. Entsprechende Daten sind durch die\nKantonspolizei Glarus bereits erhoben worden. Aus den erhobenen Daten lässt\nsich sehr wohl ein verkehrstechnisches Gutachten erstellen, das nähere\nAufschlüsse über den Unfallhergang geben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat\nfolglich nicht sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen berücksichtigt und\nnoch nicht alle bedeutsamen Umstände des Unfallhergangs abgeklärt. Die\nBeschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft"}