{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00021_2012-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7bca23d74540df79e3f9802ce32c0dda"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00021", "OGS.2013.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:14", "Checksum": "07e9fd69ffe386292d7c11e42fe3460c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 02.10.2012 OG.2012.00021 (OGS.2013.11)\nRegeste:\nBeschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\n|\n|\n|\n|\n|\nKanton Glarus\n|\n|\n|\n|\nObergericht\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nBeschluss\nvom 2. Oktober 2012\n|\n|\n|\n|\nVerfahren\nOG.2012.00021\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nA.______\n|\n|\n|\n|\nBeschwerdeführerin\n|\n|\n|\n|\nvertreten\ndurch B.______ Vertreter,\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ngegen\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nStaats- und Jugendanwaltschaft des\nKantons Glarus\n|\n|\n|\n|\nBeschwerdegegnerin\n|\n|\n|\n|\nund\n|\n|\n|\n|\nC.______\n|\n|\n|\n|\nBeschuldigter\n|\n|\n|\n|\nvertreten durch D.______\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nbetreffend\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nBeschwerde\ngegen Einstellungsverfügung\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nRechtsbegehren\nder Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom\n10. April 2012):\n|\n|\n|\n|\n„1.\n|\nEs sei die\nEinstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus\nvom 28.03.2012, mit der das Strafverfahren gegen C.______ wegen\nfahrlässiger Tötung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO\neingestellt wird, vollumfänglich aufzuheben.\n|\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\nEs sei das Strafverfahren gegen\nC.______ im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ergänzung des\nSachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin\nzurückzuweisen.\n|\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\nAlles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“\n|\n|\n|\n|\n|\nAntrag\nder\nBeschwerdegegnerin (vom 4. Mai 2012, sinngemäss):\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nEs sei die Beschwerde\nabzuweisen.\n|\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\nAlles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n|\n|\n|\n|\n|\nAntrag\ndes\nBeschuldigten (vom\n30. Mai 2012, sinngemäss):\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nEs sei die Beschwerde\nabzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.\n|\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\nDem Beschuldigten sei für das\nVorverfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘120.- zuzusprechen.\n|\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\nAlles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, eventualiter der\nStaatskasse.\n|\n|\n|\n|\n|\n____________________\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDas Gericht zieht in\nBetracht:\n|\n|\n|\n|\nI.\n|\n|\n|\n|\n1.— a) Am\n23. Mai 2009 um 20.15 Uhr ereignete sich auf der Kantonsstrasse zwischen\n[...] und [...], beim […], ein Verkehrsunfall zwischen C.______ und X.______,\nder dabei getötet wurde.\n|\n|\n|\n|\nb) C.______ fuhr mit\nseiner Fahrzeugkomposition, welche den Traktor, eine Ballenpresse und eine\nWickelmaschine umfasste, auf der Kantonsstrasse von [...] Richtung [...]. Auf\nder Hauptstrasse in dieselbe Richtung fuhr auch X.______ mit einem Motorrad.\nAls C.______ von der Hauptstrasse nach links in die Abzweigung zum [...]\neinbog, kam es zur Kollision zwischen dem Motorradfahrer und der von C.______\ngelenkten Fahrzeugkomposition. Der Motorradlenker und dessen Motorrad\nschlitterten vermutlich in der Folge zusammen mit der in die Abzweigung\neingebogenen Fahrzeugkomposition mit, wobei das Motorrad schliesslich vor der\nvorderen linken Ballenpresseseite und X.______ – wohl unter der Ballenpresse\nhindurch – auf deren hinteren rechten Seite, noch vor der Wickelmaschine zu\nliegen kam. X.______ verstarb noch auf der Unfallstelle an den Folgen des\nVerkehrsunfalls.\n|\n|\n|\n|\nc) Der Beschuldigte\nC.______ konnte zum Unfallhergang keine Angaben machen. An der polizeilichen\nEinvernahme am Unfallabend führte er aus, dass er sich korrekt verhalten\nhabe; sodann sagte er aber aus, dass er „die Kurve etwas geschnitten habe“.\nAnlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 12. August 2009\nführte er aus, dass er „den Vorwurf wegen des Kurvenschneidens“ akzeptieren\nkönne, die Kurve aber nicht absichtlich geschnitten habe. Den Vorwurf der\nfahrlässigen Tötung akzeptiere er nicht.\n|\n|\n|\n|\nd) Sodann wurden als\nAuskunftspersonen M.______ und L.______ durch die Kantonspolizei Glarus\nunterschriftlich zum Unfallgeschehen einvernommen. Weiter liegen\nZeugenprotokolle mit Aussagen von N.______ und O.______ bei den Akten.\n|\n|\n|\n|\n2.— Die Staatsanwaltschaft\ndes Kantons Glarus stellte das Strafverfahren gegen C.______ wegen\nfahrlässiger Tötung mit Verfügung vom 28. März 2012 ein (Dispositiv\nZiff. 1). Die Verfahrenskosten nahm die Staatsanwaltschaft auf die\nStaatskasse (Dispositiv Ziff. 2). Dem Beschuldigten C.______ wurde eine\nEntschädigung in der Höhe von Fr. 1‘469.70 (inkl. MwSt), jedoch keine\nGenugtuung zugesprochen (Dispositiv Ziff. 3 und 4). Die von X.______\ngetragenen Motorradkleider sowie dessen Schutzhelm sollten nach Eintritt der\nRechtskraft der Einstellungsverfügung durch die Polizei vernichtet\n(Dispositiv Ziff. 5), das Motorrad GL [...], ein defekter Rückspiegel ab\nMotorrad GL [...] sowie drei Glühlampen ab Motorrad GL [...] an die Erben von\nX.______ herausgegeben werden (Dispositiv Ziff. 6). Zwei Glühlampen ab\nTraktor GL [...], zwei Glühlampen ab Ballenpresse GL [...], zwei Glühlampen\nab Wickler und ein Rad ab Ballenpresse sind gemäss der Einstellungsverfügung\nnach Eintritt der Rechtkraft an F.______, den Fahrzeughalter der vom\nBeschuldigten gelenkten Fahrzeugkombination, herauszugeben (Dispositiv Ziff.\n7).\n|\n|\n|\n|\n3.— Gegen diese\nEinstellungsverfügung erhob A.______, die Witwe des verstorbenen X.______,\nmit Eingabe vom 10. April 2012 Beschwerde und stellte die eingangs\nwiedergegebenen Anträge.\n|\n|\n|\n|\n4.— Der Rechtsvertreter\ndes Beschuldigten nahm mit Schreiben vom 30. Mai 2012 innert erstreckter\nFrist Stellung zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und stellte\nebenfalls Anträge. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n"}