__ zumindest implizit eine fehlerhafte Amtshandlung. Ohne an dieser Stelle vertieft darauf einzugehen, erscheint indes bei einer summarischen Beurteilung der beanstandeten Einvernahmen fraglich, ob diese im anhängigen Strafverfahren im Lichte der formalen Vorgaben von Art. 158 StPO tatsächlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Insofern beschlägt daher der vom Gesuchsteller vorgebrachte prozessuale Einwand nicht eine offenkundige, schwere Nachlässigkeit des zuständigen Staatsanwaltes, welche ihn für den weiteren Verfahrensverlauf als befangen erscheinen lassen könnte. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.— Diesen Erwägungen zufolge ist das von A.___