| |||||||||||| | | |||||||||||| | e) Vorliegend äussert der Gesuchsteller Bedenken in Bezug auf die Unparteilichkeit von Staatsanwalt X.______ einzig mit dem Hinweis darauf, dass die bisher vorliegenden Einvernahmeprotokolle unverwertbar seien, der Staatsanwalt jedoch deren Inhalt bereits zur Kenntnis genommen habe und darum im Einspracheverfahren nicht mehr innerlich unabhängig sei. Zum Vorbringen der angeblichen Unverwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle ist vorweg festzuhalten, dass es sich hierbei um eine bis dahin ungeprüfte Parteibehauptung handelt;