Für eine Ausstandspflicht müssten vielmehr objektive gerechtfertigte Gründe bestehen, etwa wenn dem zuständigen Staatsanwalt Fachfehler in einer Art und Weise unterlaufen sind, dass daraus auf eine Haltung zu schliessen ist, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse oder Mängel vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken können (BGer 1B_155/2008 vom 13. November 2008, E. 2.6 mit Hinweisen; ferner BGE 124 I 76 E. 2 = Pra 87 [1998] Nr. 94). | |||||||||||| | | |||||||||||| | e)