Das Bundesgericht hat denn auch bereits wiederholt erkannt, dass die Unparteilichkeit eines Magistraten nicht alleine schon deshalb in Frage steht, weil dessen Strafbefehl angefochten wird und er danach die Verfahrensherrschaft weiterhin innehat. Für eine Ausstandspflicht müssten vielmehr objektive gerechtfertigte Gründe bestehen, etwa wenn dem zuständigen Staatsanwalt Fachfehler in einer Art und Weise unterlaufen sind, dass daraus auf eine Haltung zu schliessen ist, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht.