Aus alledem erhellt, dass es sich bei einem Strafbefehl nicht um ein Urteil im eigentlichen Sinn handelt; zu einem Urteil wird der Strafbefehl nur bei unterlassener Einsprache. Der Strafbefehl wird daher als Angebot – im Sinne eines Urteilsvorschlags – an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung betrachtet (Schmid, a.a.O., Vorbem. zu Art. 352‑357 N 1; BGE 124 I 76 E. 2 = Pra 87 [1998] Nr. 94). | |||||||||||| | | |||||||||||| | d) In der Perspektive der eben aufgezeigten Rechtsnatur des Strafbefehls ist das vorliegend gestellte Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt X.______ zu beurteilen.