355 Abs. 3 lit. a StPO), wobei sie diesfalls die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweist und der (bestrittene) Strafbefehl dabei als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Auf Einsprache gegen einen Strafbefehl hin kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren aber auch einstellen (Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO) oder bei geänderten Sach- und/oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen bzw. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben (Art. 355 Abs. 3 lit. c und lit. d StPO). Aus alledem erhellt, dass es sich bei einem Strafbefehl nicht um ein Urteil im eigentlichen Sinn handelt;