352 StPO gegen die beschuldigte Person einen Strafbefehl. Ist die beschuldigte Person oder eine andere betroffene Person mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, kann sie dagegen innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO); unterbleibt eine Einsprache, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. Im Falle einer Einsprache nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Im Anschluss daran entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit.