Die Unbefangenheit eines Mitglieds einer Strafbehörde ist zu vermuten. Befangenheit ist hingegen anzunehmen, wenn das Verhältnis dieses Mitglieds zum Gegenstand des Verfahrens oder zu einer Partei oder deren Rechtsvertreter dergestalt ist, dass bei einer objektivierenden Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens für das betreffende Behördenmitglied nicht mehr offen ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 56 N 14). | |||||||||||| | | |||||||||||| | c) Bei geringfügigeren Straftaten erlässt die Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen von Art. 352 StPO gegen die beschuldigte Person einen Strafbefehl.