in der Folge gestützt insbesondere auf diese Einvernahmen einen Strafbefehl gegen A.______ erlassen habe, könne er nunmehr die dagegen erhobene Einsprache nicht mehr unbefangen beurteilen, da er die unverwertbaren Einvernahmeprotokolle bereits zur Kenntnis genommen habe und darum innerlich nicht mehr unabhängig sei. | |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat ein Mitglied einer Strafbehörde in den Ausstand zu treten, wenn es als befangen erscheint. Die Unbefangenheit eines Mitglieds einer Strafbehörde ist zu vermuten.