_ stellt sich im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2011 auf den Standpunkt, die Protokolle über die Einvernahmen von A.______ vom 5. Juli und 16. August 2011 sowie über die Einvernahme von Y.______ vom 7. August 2011 seien allesamt unverwertbar, da die Befragten zu Beginn der Einvernahmen nicht den prozessualen Anforderungen entsprechend zureichend über die im Raum stehenden Tatvorwürfe orientiert worden seien. Nachdem Staatsanwalt X.______ in der Folge gestützt insbesondere auf diese Einvernahmen einen Strafbefehl gegen A.