Mit Schreiben vom 7. März 2012 überwies Staatsanwalt X.______ das Ausstandsgesuch zur Behandlung an das Obergericht und beantragt dabei implizit dessen Abweisung. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.— Das Obergericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behandlung von Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.— a) Der Rechtsvertreter von A.______ stellt sich im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2011 auf den Standpunkt, die Protokolle über die Einvernahmen von A.___