{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00013_2012-04-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=159&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "baddd5857b99ab62d7487764766844c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2012.00013", "OGS.2013.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.04.2012 OG.2012.00013 (OGS.2013.8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.04.2012 OG.2012.00013 (OGS.2013.8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.04.2012 OG.2012.00013 (OGS.2013.8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsgesuch gegen ein Mitglied der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:31:20", "Checksum": "5ffc2b5a74f1b3f274ec9805cbd2459f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.04.2012 OG.2012.00013 (OGS.2013.8)\nRegeste:\nAusstandsgesuch gegen ein Mitglied der Staatsanwaltschaft\n\n\ne) Vorliegend äussert der Gesuchsteller Bedenken in Bezug auf die Unparteilichkeit von Staatsanwalt X.______ einzig mit dem Hinweis darauf, dass die bisher vorliegenden Einvernahmeprotokolle unverwertbar seien, der Staatsanwalt jedoch deren Inhalt bereits zur Kenntnis genommen habe und darum im Einspracheverfahren nicht mehr innerlich unabhängig sei. Zum Vorbringen der angeblichen Unverwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle ist vorweg festzuhalten, dass es sich hierbei um eine bis dahin ungeprüfte Parteibehauptung handelt; die Berechtigung dieses Einwands wird denn auch erst im Einspracheverfahren bzw. in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren zu klären sein. Indem allerdings der Gesuchsteller geltend macht, dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl vom 25. Oktober 2011 lägen nicht verwertbare Beweiserhebungen zugrunde, unterstellt er dem zuständigen Staatsanwalt X.______ zumindest implizit eine fehlerhafte Amtshandlung. Ohne an dieser Stelle vertieft darauf einzugehen, erscheint indes bei einer summarischen Beurteilung der beanstandeten Einvernahmen fraglich, ob diese im anhängigen Strafverfahren im Lichte der formalen Vorgaben von Art. 158 StPO tatsächlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Insofern beschlägt daher der vom Gesuchsteller vorgebrachte prozessuale Einwand nicht eine offenkundige, schwere Nachlässigkeit des zuständigen Staatsanwaltes, welche ihn für den weiteren Verfahrensverlauf als befangen erscheinen lassen könnte.\n4.— Diesen Erwägungen zufolge ist das von A.______ gestellte Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt X.______ abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 59 Abs. 4 StPO).\nDas Gericht beschliesst:\n1.\nDas im Verfahren SA.2011.01969 von A.______ gestellte Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt X.______ wird abgewiesen.\n2.\nDie Pauschalgebühr für die Behandlung des Ausstandsgesuchs wird auf Fr. 600.‑ festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt und von ihm bezogen.\n3.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[…]"}