{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00013_2012-04-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=159&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "baddd5857b99ab62d7487764766844c8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00013", "OGS.2013.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.04.2012 OG.2012.00013 (OGS.2013.8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.04.2012 OG.2012.00013 (OGS.2013.8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.04.2012 OG.2012.00013 (OGS.2013.8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsgesuch gegen ein Mitglied der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:26", "Checksum": "192ef84fe67e55159d8035b9d7c4148c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.04.2012 OG.2012.00013 (OGS.2013.8)\nRegeste:\nAusstandsgesuch gegen ein Mitglied der Staatsanwaltschaft\n\n\nd) In der Perspektive der eben aufgezeigten Rechtsnatur des Strafbefehls ist das vorliegend gestellte Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt X.______ zu beurteilen. Es entspricht nachgerade dem Wesen eines Einspracheverfahrens, dass grundsätzlich dasjenige Mitglied der Staatsanwaltschaft, welches den Strafbefehl erlassen hat, diesen in Würdigung der in der Einsprache vorgetragenen Argumente und gegebenenfalls zusätzlicher Untersuchungsergebnisse einer Überprüfung unterzieht. Das Bundesgericht hat denn auch bereits wiederholt erkannt, dass die Unparteilichkeit eines Magistraten nicht alleine schon deshalb in Frage steht, weil dessen Strafbefehl angefochten wird und er danach die Verfahrensherrschaft weiterhin innehat. Für eine Ausstandspflicht müssten vielmehr objektive gerechtfertigte Gründe bestehen, etwa wenn dem zuständigen Staatsanwalt Fachfehler in einer Art und Weise unterlaufen sind, dass daraus auf eine Haltung zu schliessen ist, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse oder Mängel vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken können (BGer 1B_155/2008 vom 13. November 2008, E. 2.6 mit Hinweisen; ferner BGE 124 I 76 E. 2 = Pra 87 [1998] Nr. 94). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ne) Vorliegend äussert der Gesuchsteller Bedenken in Bezug auf die Unparteilichkeit von Staatsanwalt X.______ einzig mit dem Hinweis darauf, dass die bisher vorliegenden Einvernahmeprotokolle unverwertbar seien, der Staatsanwalt jedoch deren Inhalt bereits zur Kenntnis genommen habe und darum im Einspracheverfahren nicht mehr innerlich unabhängig sei. Zum Vorbringen der angeblichen Unverwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle ist vorweg festzuhalten, dass es sich hierbei um eine bis dahin ungeprüfte Parteibehauptung handelt; die Berechtigung dieses Einwands wird denn auch erst im Einspracheverfahren bzw. in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren zu klären sein. Indem allerdings der Gesuchsteller geltend macht, dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl vom 25. Oktober 2011 lägen nicht verwertbare Beweiserhebungen zugrunde, unterstellt er dem zuständigen Staatsanwalt X.______ zumindest implizit eine fehlerhafte Amtshandlung. Ohne an dieser Stelle vertieft darauf einzugehen, erscheint indes bei einer summarischen Beurteilung der beanstandeten Einvernahmen fraglich, ob diese im anhängigen Strafverfahren im Lichte der formalen Vorgaben von Art. 158 StPO tatsächlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Insofern beschlägt daher der vom Gesuchsteller vorgebrachte prozessuale Einwand nicht eine offenkundige, schwere Nachlässigkeit des zuständigen Staatsanwaltes, welche ihn für den weiteren Verfahrensverlauf als befangen erscheinen lassen könnte. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.— Diesen Erwägungen zufolge ist das von A.______ gestellte Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt X.______ abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 59 Abs. 4 StPO). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDas Gericht beschliesst: |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}