95 f. ZPO sowie Art. 3 der kantonalen Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess [GS III A/5] und Art. 20 Abs. 1 EG ZPO [GS III C/1]). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich vorliegend ein Streitwert nicht beziffern. | | | | ¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾ | | | | Das Gericht erkennt: | | | | 1. | Die Berufung wird abgewiesen und die vorsorgliche Massnahmenverfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar 2012 im Verfahren ZG.2012.00042 bestätigt. | | | | | 2. | Die Pauschalgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 600.‑ wird den Berufungsklägern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. | | | | | 3. |