262 ZPO und Art. 28b ZGB gerechtfertigt und verhältnismässig. Infolgedessen gründet der angefochtene Entscheid weder auf einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung noch auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (Art. 320 ZPO). | | | | 5.— Damit ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene vorsorgliche Massnahmenentscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Ausgang werden die Berufungskläger für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig und haben überdies dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 f. ZPO sowie Art. 3 der kantonalen Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess [GS III A/5] und Art.