___ geschilderte, seit Jahren belastete Situation zwischen den Parteien, sowie den berichteten tätlichen Übergriff von C.______ am 6. Januar 2012 für glaubhaft erachtet und vor diesem Hintergrund die strittigen Massnahmen verfügt. Die Berufungskläger bringen in sachverhaltsmässiger Hinsicht keine Einwendungen vor, welche die Entscheidungsgrundlage der Vorinstanz zu erschüttern vermögen. Hat sich aber am 6. Januar 2012 auf dem Grundstück von A.______ effektiv eine tätliche Auseinandersetzung zwischen ihm und C.______ zugetragen, so sind, unbesehen um die strafrechtliche Schuldfrage, die von der Vorinstanz befristet verfügten Anordnungen im Lichte von Art. 262 ZPO und Art.