| | | | c) Die Berufungskläger verlangen mit ihrer Berufung nicht die vollständige Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verbotsverfügung vom 26. Januar 2012. Aus ihrer Sicht soll das Verbot jedoch dahingehend aufgeweicht werden, als ihnen ermöglicht werden soll, die Liegenschaften des Berufungsbeklagten zu betreten zum Zweck der Bewirtschaftung ihrer Alpheuteile im obgelegenen [...] sowie für Wartungsarbeiten beim gemeindeeigenen Reservoir [...] und die gelegentliche Säuberung der Abflussrohre im Gelände; zudem wollen sie den Berufungsbeklagten in dringenden Situationen nicht bloss auf schriftlichem Weg kontaktieren können.