ZGB spezifische Abwehrmassnahmen statuiert. Danach kann das Gericht der verletzenden Person namentlich verbieten, sich der gesuchstellenden Person anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 und 3). Ordnet das Gericht vorsorgliche Massnahmen an, noch bevor die gesuchstellende Person einen Hauptprozess eingeleitet hat, so setzt es der gesuchstellenden Partei eine Frist an zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin (Art. 263 ZPO). | | | | c)