261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Als vorsorgliche Massnahme ist jede gerichtliche Anordnung denkbar, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen sind in Art. 28b ZGB spezifische Abwehrmassnahmen statuiert.