308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Nachdem das Kantonsgerichtspräsidium den begründeten Massnahmenentscheid vom 26. Januar 2012 am Freitag, 17. Februar 2012 mit eingeschriebener Post versandt hat, ist die Zustellung an die Berufungskläger glaubhaft erst am Montag, 20. Februar 2012 erfolgt, womit die Berufung am 1. März 2012 rechtzeitig erhoben worden ist. | | | | 4.— a) Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art.