Diese als vorsorgliche Massnahmen erlassenen Anordnungen fallen dahin, sofern A.______ nicht bis zum 31. Januar 2013 ein ordentliches Verfahren zum Schutz seiner Persönlichkeit einleitet. | | | | 2.— Gegen diesen Entscheid liessen B.______ und C.______ am 1. März 2012 durch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Am 28. Juni 2012 fand eine Instruktionsverhandlung vor dem Obergerichtspräsidenten statt. Die dabei angestrebte vergleichsweise Streitbeilegung scheiterte. | | | | 3.— Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit sind beim Obergericht mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit.