Das Gericht zieht in Betracht: | | | | 1.— Auf Begehren von A.______ verfügte der Kantonsgerichtspräsident im Verfahren ZG.2012.00042 am 26. Januar 2012 vorsorgliche Massnahmen: Er verbot B.______ und C.______ unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, die Liegenschaften von A.______ im Berggebiet von [...] zu betreten oder zu befahren. Zudem wurde ihnen verboten, sich A.______ freiwillig auf weniger als 30 Meter zu nähern; auch ist ihnen eine allfällige Kontaktaufnahme zu A.______ nur noch auf dem schriftlichen Weg erlaubt. Diese als vorsorgliche Massnahmen erlassenen Anordnungen fallen dahin, sofern A.___