2. | In Abänderung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar 2012, Ziff. 3 des Dispositivs, sei es den Berufungsklägern zu gestatten, den Berufungsbeklagten in dringenden Situationen nicht nur auf schriftlichem Weg zu kontaktieren. | | | | | 3. | Alles im Sinne der Ausführungen der Berufungskläger sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. | | | Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2012): | | | | 1. | Die Berufung sei abzuweisen. | | | | |