{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00010_2012-10-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=178&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "19535763077c75a2a03d14b0d55970e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2012.00010", "OGZ.2013.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.10.2012 OG.2012.00010 (OGZ.2013.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.10.2012 OG.2012.00010 (OGZ.2013.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.10.2012 OG.2012.00010 (OGZ.2013.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kontakt- und Rayonverbot"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:31:12", "Checksum": "deb95e23268e9f8980a6c9eb15ccfa94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.10.2012 OG.2012.00010 (OGZ.2013.75)\nRegeste:\nKontakt- und Rayonverbot\n\n\nd) Die in der Berufung vorgetragene Argumentation verfängt nicht. B.______ und C.______ sind durch die angefochtene, bis Ende Januar 2013 befristete Verbotsverfügung nicht daran gehindert, die Heuernte auf ihren Pachtwiesen im [...] vorzunehmen. Sie selber können, wie anlässlich der Instruktionsverhandlung am 28. Juni 2012 unbestritten blieb, die Parzellen zu Fuss erreichen, ohne dabei den Fahrweg über die Liegenschaften von A.______ zu beanspruchen. Für die Herbeiführung der zum Mähen benötigten Gerätschaften sowie den Abtransport des Heus ist es ihnen zumutbar, eine auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen geübte Drittperson beizuziehen. Insofern droht ihnen kein relevanter Verdienstausfall. Gleich verhält es sich in Bezug auf Kontrollgänge beim gemeindeeigenen Reservoir sowie die gelegentliche Säuberung der Abflussrohre im Gelände. Soweit diese Anlagen und Vorrichtungen nicht auf Fusswegen ausserhalb der Grundstücke von A.______ erreicht werden können, ist es ebenfalls zumutbar, eine Drittperson beizuziehen. Ebenso können sie eine Drittperson beauftragen, in dringlichen Angelegenheiten mit A.______ Kontakt aufzunehmen, sollte dafür der postalische Weg nicht zielführend sein. Die vorinstanzlichen Anordnungen erweisen sich damit im Ergebnis für die Berufungskläger hinsichtlich der betroffenen Tätaigkeitsbereiche zwar als erschwerend, sind aber nicht derart einschneidend, dass ihnen die Ausübung der fraglichen Verrichtungen schlechterdings unmöglich wäre. Sodann sind die auferlegten Einschränkungen dem Anlass gegenüberzustellen, welcher für den Erlass der vorsorglichen Verbotsverfügung ausschlaggebend war. Die Vorinstanz hat die von A.______ geschilderte, seit Jahren belastete Situation zwischen den Parteien, sowie den berichteten tätlichen Übergriff von C.______ am 6. Januar 2012 für glaubhaft erachtet und vor diesem Hintergrund die strittigen Massnahmen verfügt. Die Berufungskläger bringen in sachverhaltsmässiger Hinsicht keine Einwendungen vor, welche die Entscheidungsgrundlage der Vorinstanz zu erschüttern vermögen. Hat sich aber am 6. Januar 2012 auf dem Grundstück von A.______ effektiv eine tätliche Auseinandersetzung zwischen ihm und C.______ zugetragen, so sind, unbesehen um die strafrechtliche Schuldfrage, die von der Vorinstanz befristet verfügten Anordnungen im Lichte von Art. 262 ZPO und Art. 28b ZGB gerechtfertigt und verhältnismässig. Infolgedessen gründet der angefochtene Entscheid weder auf einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung noch auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (Art. 320 ZPO).\n5.— Damit ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene vorsorgliche Massnahmenentscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Ausgang werden die Berufungskläger für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig und haben überdies dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 f. ZPO sowie Art. 3 der kantonalen Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess [GS III A/5] und Art. 20 Abs. 1 EG ZPO [GS III C/1]). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich vorliegend ein Streitwert nicht beziffern.\nDas Gericht erkennt:\nDie Berufung wird abgewiesen und die vorsorgliche Massnahmenverfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar 2012 im Verfahren ZG.2012.00042 bestätigt.\nDie Pauschalgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 600.‑ wird den Berufungsklägern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\nDie Berufungskläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.‑ zu bezahlen.\n4.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}