{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00010_2012-10-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=178&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "19535763077c75a2a03d14b0d55970e3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00010", "OGZ.2013.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.10.2012 OG.2012.00010 (OGZ.2013.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.10.2012 OG.2012.00010 (OGZ.2013.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.10.2012 OG.2012.00010 (OGZ.2013.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kontakt- und Rayonverbot"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:19", "Checksum": "655604786527b173e4c17b1300503b5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.10.2012 OG.2012.00010 (OGZ.2013.75)\nRegeste:\nKontakt- und Rayonverbot\n\nDas\nGericht zieht in Betracht:\n|\n|\n|\n|\n1.—\nAuf Begehren von A.______ verfügte der Kantonsgerichtspräsident im Verfahren\nZG.2012.00042 am 26. Januar 2012 vorsorgliche Massnahmen: Er verbot\nB.______ und C.______ unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, die\nLiegenschaften von A.______ im Berggebiet von [...] zu betreten oder zu\nbefahren. Zudem wurde ihnen verboten, sich A.______ freiwillig auf weniger\nals 30 Meter zu nähern; auch ist ihnen eine allfällige Kontaktaufnahme\nzu A.______ nur noch auf dem schriftlichen Weg erlaubt. Diese als vorsorgliche\nMassnahmen erlassenen Anordnungen fallen dahin, sofern A.______ nicht bis zum\n31. Januar 2013 ein ordentliches Verfahren zum Schutz seiner Persönlichkeit\neinleitet.\n|\n|\n|\n|\n2.—\nGegen diesen Entscheid liessen B.______ und C.______ am 1. März 2012\ndurch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin Berufung mit den eingangs wiedergegebenen\nAnträgen erheben. Am 28. Juni 2012 fand eine Instruktionsverhandlung\nvor dem Obergerichtspräsidenten statt. Die dabei angestrebte vergleichsweise\nStreitbeilegung scheiterte.\n|\n|\n|\n|\n3.—\nEntscheide über vorsorgliche Massnahmen in einer nicht vermögensrechtlichen\nAngelegenheit sind beim Obergericht mit Berufung anfechtbar (Art. 308\nAbs. 1 lit. b ZPO), wobei die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt\n(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO).\nNachdem das Kantonsgerichtspräsidium den begründeten Massnahmenentscheid vom\n26. Januar 2012 am Freitag, 17. Februar 2012 mit eingeschriebener\nPost versandt hat, ist die Zustellung an die Berufungskläger glaubhaft erst\nam Montag, 20. Februar 2012 erfolgt, womit die Berufung am 1. März\n2012 rechtzeitig erhoben worden ist.\n|\n|\n|\n|\n4.— a)\nMit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht\nunrichtig angewendet oder habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt\n(Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Berufungsschrift darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden\nmüsse (Gasser/Rickli,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Art. 311 N 4 ff.).\n|\n|\n|\n|\nb)\nGemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen\nvorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht,\ndass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu\nbefürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder\ngutzumachender Nachteil droht. Als vorsorgliche Massnahme ist jede\ngerichtliche Anordnung denkbar, die geeignet ist, den drohenden Nachteil\nabzuwenden (Art. 262 ZPO). Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder\nNachstellungen sind in Art. 28b ZGB spezifische Abwehrmassnahmen\nstatuiert. Danach kann das Gericht der verletzenden Person namentlich\nverbieten, sich der gesuchstellenden Person anzunähern oder sich in einem\nbestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder mit ihr Kontakt\naufzunehmen (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 und 3). Ordnet das\nGericht vorsorgliche Massnahmen an, noch bevor die gesuchstellende Person\neinen Hauptprozess eingeleitet hat, so setzt es der gesuchstellenden Partei\neine Frist an zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete\nMassnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin\n(Art. 263 ZPO).\n|\n|\n|\n|\nc)\nDie Berufungskläger verlangen mit ihrer Berufung nicht die vollständige Aufhebung\nder angefochtenen einstweiligen Verbotsverfügung vom 26. Januar 2012.\nAus ihrer Sicht soll das Verbot jedoch dahingehend aufgeweicht werden, als\nihnen ermöglicht werden soll, die Liegenschaften des Berufungsbeklagten zu\nbetreten zum Zweck der Bewirtschaftung ihrer Alpheuteile im obgelegenen [...]\nsowie für Wartungsarbeiten beim gemeindeeigenen Reservoir [...] und die gelegentliche\nSäuberung der Abflussrohre im Gelände; zudem wollen sie den Berufungsbeklagten\nin dringenden Situationen nicht bloss auf schriftlichem Weg kontaktieren\nkönnen. Die Berufungskläger begründen ihre Anträge mit einem drohenden\nwirtschaftlichen Schaden, der ihnen durch die auferlegten Einschränkungen\nerwachsen würde; sie kritisieren damit die verfügten Anordnungen als\nunverhältnismässig und sehen darin implizit eine unrichtige Rechtsanwendung.\n|\n|\n|\n|\nd)\nDie in der Berufung vorgetragene Argumentation verfängt nicht. B.______ und\nC.______ sind durch die angefochtene, bis Ende Januar 2013 befristete Verbotsverfügung\nnicht daran gehindert, die Heuernte auf ihren Pachtwiesen im [...]\nvorzunehmen. Sie selber können, wie anlässlich der Instruktionsverhandlung\nam 28. Juni 2012 unbestritten blieb, die Parzellen zu Fuss erreichen,\nohne dabei den Fahrweg über die Liegenschaften von A.______ zu\nbeanspruchen. Für die Herbeiführung der zum Mähen benötigten Gerätschaften\nsowie den Abtransport des Heus ist es ihnen zumutbar, eine auf\nlandwirtschaftlichen Fahrzeugen geübte Drittperson beizuziehen. Insofern\ndroht ihnen kein relevanter Verdienstausfall. Gleich verhält es sich in\nBezug auf Kontrollgänge beim gemeindeeigenen Reservoir sowie die\ngelegentliche Säuberung der Abflussrohre im Gelände. Soweit diese Anlagen und\nVorrichtungen nicht auf Fusswegen ausserhalb der Grundstücke von A.______\nerreicht werden können, ist es ebenfalls zumutbar, eine Drittperson\nbeizuziehen. Ebenso können sie eine Drittperson beauftragen, in dringlichen\nAngelegenheiten mit A.______ Kontakt aufzunehmen, sollte dafür der postalische\nWeg nicht zielführend sein. Die vorinstanzlichen Anordnungen erweisen sich\ndamit im Ergebnis für die Berufungskläger hinsichtlich der betroffenen\nTätaigkeitsbereiche zwar als erschwerend, sind aber nicht derart\neinschneidend, dass ihnen die Ausübung der fraglichen Verrichtungen\nschlechterdings unmöglich wäre. Sodann sind die auferlegten Einschränkungen\ndem Anlass gegenüberzustellen, welcher für den Erlass der vorsorglichen\nVerbotsverfügung ausschlaggebend war. Die Vorinstanz hat die von A.______\ngeschilderte, seit Jahren belastete Situation zwischen den Parteien, sowie"}