Die Klägerin 2 hat eine Bildmarke deep im Markenregister eingetragen. Da die Beklagte keine Marke im Register eingetragen hat, sind die Interessen der deep und der DeepGreen Datacenter AG ebenfalls frei abzuwägen (vgl. Erw. III.3.a). | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Klägerin 2 und die Beklagte bieten keine identischen oder ähnlichen Dienstleistungen an. Damit hat die Klägerin 2 gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus Markenrecht (vgl. Art. 3 Abs. 2 MSchG). | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | 6.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage der Klägerin 2 abzuweisen ist.