4.— Die deep AG (CH-020.3.034.322-6) wurde am 27. Dezember 2011 im Handelsregister eingetragen. Damit geniesst die Klägerin 2 keine Firmenpriorität und kann folglich keinen Anspruch aus Firmenrecht geltend machen (vgl. die allgemeinen Ausführungen zum Firmenrecht vorstehend unter Erw. III. Ziff. 2). | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | Markenrecht | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | 5.— a) Die Klägerin 2 hat eine Bildmarke deep im Markenregister eingetragen.