Nach dem Gesagten erhellt, dass sich die Firma der Beklagten auch durch das Beifügen der Zusätze „Deep“ und „Datacenter“ nicht hinreichend von der Klägerin 1 unterscheiden lässt. Aufgrund der langen Verwendungsdauer und der Bedeutung der Marken „green“ für Produkte der Klägerin 1 ist deren Interesse am Zeichen GREEN bzw. green.ch höher zu bewerten als das der Beklagten. | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | 3.3.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte durch den Gebrauch des Zeichens „Green“ in ihrer Firma DeepGreen Datacenter AG die Rechte der Klägerin 1 verletzt.