Aufgrund dieser Tatsache sind Fehlzurechnungen möglich. Die Firma der Beklagten lässt aufgrund der Ähnlichkeit zu den eingetragenen Zeichen der Klägerin 1 befürchten, dass die Kunden falsche Rückschlüsse über den Anbieter ziehen könnten. Der Zusatz „Datacenter“ ist als Bezeichnung nicht charakteristisch genug, um die Firma der Beklagten hinreichend abzugrenzen, zumal sowohl die Klägerin 1 als auch die Beklagte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Datencentern erbringen. Gleiches gilt für die Ergänzung „Deep“, welche gleichsam als Präfix vorangestellt wird. Auch hier ist festzustellen, dass „Green“ das zentrale Firmenelement bleibt. | ||||||||||||||||||||||||||||| |