| ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2.— a) Sowohl die Klägerin 1 als auch die Beklagte bieten IT-Lösungen im Zusammenhang mit Datacentern und damit zumindest gleichartige Dienstleistungen an. Das Zeichen „green“ der Klägerin 1 hat sich im Rechtsverkehr durchgesetzt. | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Firmen green.ch AG und DeepGreen Datacenter AG enthalten das englische Wort „green“, das in beiden Fällen als zentrales Element hervortritt. Aufgrund dieser Tatsache sind Fehlzurechnungen möglich.