| ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | 3.1.— a) Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register und steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt (Art. 5 und Art. 6 MSchG). | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Klägerin 1 hat eine Wortmarke GREEN und vier Bildmarken green.ch im Markenregister eingetragen. Da die Beklagte keine Marke im Register eingetragen hat, sind die Interessen der green.ch AG und der DeepGreen Datacenter AG frei abzuwägen (vgl. Erw. III.3.a). | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2.— a)