Darüber hinaus sperrt der markenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch jegliche kennzeichnungsmässige Nutzung des gleichen oder eines verwechselbar ähnlichen Zeichens für gleiche oder gleichartige Produkte. Ausgeschlossen ist somit nicht nur der markenmässige Mitgebrauch, sondern jegliche kennzeichnungsmässige Verwendung durch Dritte, somit auch als Firma, Domain, Enseigne oder sonst wie als Geschäftsbezeichnung (von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Rz. 706 f.). | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | 3.1.— a)